R2G-Datenschutzpolitikerinnen: „Die Wiederwahl des Datenschutzbeauftragten im Januar war die richtige Entscheidung.“

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Unter Bezug auf die anonyme Anzeige gegen den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) Dr. Lutz Hasse im Zusammenhang mit dem Streit um das Aktenlager Immelborn erklären die Sprecherinnen für Datenschutz der Koalitionsfraktionen im Thüringer Landtag Katharina König-Preuss (LINKE), Dorothea Marx (SPD) und Madeleine Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

„Die Wiederwahl des Datenschutzbeauftragten im Januar war die richtige Entscheidung. Die angeblichen Vorwürfe haben sich offensichtlich nicht bestätigt. Das zeigt die Einstellung der Ermittlungen wegen fehlenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft Erfurt.“

Die drei Politikerinnen betonen, dass mit der Anzeige direkt vor der beabsichtigten Neuwahl Dr. Hasses zum TLfDI im Januar 2018 ganz offenkundig diese Wahl verhindert werden sollte. Die CDU hatte damals eine Vertagung der Wahl gefordert, obwohl die Amtszeit des TLfDI im Februar 2018 ohne seine Wiederwahl ausgelaufen wäre. Dazu erklären die Sprecherinnen der Koalition:

„Wir erwarten von der CDU, dass sie ihre zur Wiederwahl geäußerten Vorbehalte nun aufgibt. Mit Einstellung des Verfahrens sollten keine Zweifel mehr bestehen, dass sich der Datenschutzbeauftragte nicht strafbar gemacht hat.“

Hintergrund:
Dr. Lutz Hasse wurde am 24. Januar 2018 vom Thüringer Landtag für weitere sechs Jahre im Amt bestätigt. Wenige Tage zuvor war ein anonymes Schreiben bei der Staatsanwaltschaft  Erfurt eingegangen, das eine Anzeige gegen den Datenschutzbeauftragten u.a. wegen Betrug nach § 263 StGB und Untreue nach § 266 StGB enthielt. Gegen die Forderung der CDU hatten die Koalitionsfraktionen sich für seine rechtzeitige Wiederwahl ausgesprochen, um die Behörde nicht auf unbestimmte Zeit ohne Behördenleitung zu lassen. Heute war bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Erfurt das Ermittlungsverfahren eingestellt hat, weil kein ausreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO festgestellt werden konnte.