Gewährleistung des sicheren Überholabstands von Kraftfahrzeugen zu Radfahrenden in Thüringen

Fahrrad auf Straße

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung vom April 2020 wurde in § 5 Abs. 4 für Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrenden ein Seitenabstand von mindestens 1,50 Metern innerorts und von zwei Metern außerorts festgelegt. Verstöße gegen die Mindestabstände sind mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog belegt. Leider berichten viele Radfahrende aus ihrem täglichen Erleben, dass die Überholabstände sehr oft nicht eingehalten werden. Dieses subjektive Empfinden wird durch Messdaten bestätigt, wie beispielsweise aus dem "Projekt Radmesser" des Berliner Tagesspiegel oder aus der Mitmachaktion "Kesselbox" der Stuttgarter Nachrichten.

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