![Rechte](/system/files/styles/gft_content_full_gft_desktop_1_5x/private/image/hammer-719066_1920_0.jpg?h=2f83cd36&itok=HWDn6FGg)
In Deutschland kann nach § 96 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Erzwingungshaft angeordnet werden. Gründe für eine solche Erzwingungshaft sind die Nichtzahlung einer Geldbuße, die Erzwingung einer Zeugenaussage sowie die Nichtabgabe einer Vermögensauskunft nach § 802g Zivilprozessordnung.
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