Das sogenannte "Schwarzfahren" in öffentlichen Verkehrsmitteln erfüllt den Tatbestand der Beförderungserschleichung (§ 265a Abs.1 Alt. 3 Strafgesetzbuch) und wird somit bundesweit als Straftat bewertet.
Die Arbeitsbelastung von Polizei und Justiz durch die Verfolgung des Delikts sind auch in Thüringen erheblich. Bei Nichtzahlung der verhängten Geldstrafe muss von den Verurteilten eine kurze Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden, welche die Justizvollzugsanstalten belastet und faktisch keine resozialisierende Wirkung entfalten kann.
Auch in Thüringen gibt es seit vielen Jahren immer wieder Diskussionen darüber, ob aus dem Straftatbestand "Schwarzfahren" nicht eine Ordnungswidrigkeit werden sollte.
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