Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes

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Das Thüringer Ministergesetz in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), enthält derzeit keine Beschränkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Aufnahme einer Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt. Dies wird mit Blick auf die mögliche Beeinträchtigung des Ansehens der Landesregierung, die zum Beispiel mit der Übernahme von hoch dotierten Tätigkeiten in der Wirtschaft nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt einhergeht, als regelungsbedürftig angesehen.

Dieses Änderungsgesetz sieht die Aufnahme einer Karenzregelung in das Thüringer Ministergesetz vor. Diese Regelung verpflichtet die Mitglieder der Landesregierung in den ersten 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung entsprechende Vorbereitungen für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bekannt zu machen. Ein besonders qualifiziertes, unabhängig vom konkreten Einzelfall berufenes Gremium bewertet die vorgesehene Tätigkeit und gibt gegenüber der Landesregierung eine Empfehlung ab. Die Landesregierung kann auf Empfehlung des Gremiums die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in den 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung ganz oder teilweise untersagen, wenn die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann. Ein finanzieller Ausgleich für die Beschränkung der beruflichen Betätigung wird vorgesehen.

Ebenso werden die Regelungen zum Sterbegeld den beamtenrechtlichen Regelungen nachgebildet sowie Klarstellungen zu einzelnen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Thüringer Ministergesetzes vorgenommen.