Beschäftigungsverbot gemäß § 33 Beschäftigungsverordnung bei geduldeten Ausländerinnen und Ausländern und Leistungseinschränkung gemäß § 1a Asylbewerberleistungsgesetz

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Gemäß § 33 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung) besteht die rechtlicheMöglichkeit, geduldeten Asylsuchenden die Ausübung einer Beschäftigung zu verbieten. Betroffene berichten dabei jedoch immer wieder über eine unterschiedliche Handhabung bei der Erteilung von Arbeitsverboten im Sinne der Beschäftigungsverordnung und von Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen mit einer ausländerrechtlichen Duldung durch die zuständigen Stellen.