Asylbewerberleistungsgesetz: Gesetzlich normierte Anpassung der § 3-Grundleistungen

Bild zur Pressemitteilung

§ 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz regelt, dass der Regelsatz der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. Januar eines jeden Jahres anzupassen ist. Dem ist die Bundesregierung seit dem Jahr 2016 nicht nachgekommen. Flüchtlingsorganisationen weisen darauf hin, dass trotz der Untätigkeit der Bundesregierung ein Anspruch auf Nachzahlung für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher besteht: das Sozialgericht Stade entschied im November, dass es nicht des Tätigwerdens der Bundesregierung oder einer Information des Bundesministeriums über die angepasste Regelsatzhöhe bedürfe, damit die zuständigen Behörden - das sind die Landkreise und kreisfreien Städte - die gesetzlich normierte Leistungsanpassung vornehmen. Die Landkreise und kreisfreien Städte unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Für Überprüfungs- und Nachzahlungsanträge far Leistungsbescheide im Jahr 2017 endet die Frist am 31. Dezember 2018.