Grüne Fraktion zum Schwarzbau der Kreisstraße 530

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Zum gestrigen Beschluss des Kreistages Hildburghausen, gegen die Rückzahlung der Fördermittel für den Schwarzbau der Kreisstraße 530 über der Werrabahntrasse zu klagen, erklärt die verkehrspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Laura Wahl: „Landrat Müller spielt weiter auf Zeit und verbrennt mit der aussichtslosen Klage vor Gericht weiter Steuergeld. Es wäre angemessen, den offensichtlichen Fehler des Schwarzbaus einzugestehen und das Thema endlich zu beenden, statt nun zu klagen. Bisher gibt es keine genehmigungsreife Alternativplanung für den Schwarzbau der Kreisstraße 530 auf der nach wie vor gewidmeten Bahntrasse der Werrabahn. Dabei hat das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Landrat bereits im Mai 2021 dazu per Bescheid verpflichtet.“

Auch gegen diesen Bescheid hatte der Landrat geklagt, aber kurz nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Meiningen die Klage zurückgezogen.

„Der Landrat sollte endlich eine machbare Lösung auf den Tisch legen und für diese in ein Planfeststellungsverfahren eintreten. Dazu gehört, dass die zu Unrecht eingestrichenen Fördermittel des Landes für den Schwarzbau in Höhe von 180.000 Euro umgehend zurückgezahlt werden. Durch eine erneute Klage vor Gericht wird der Schaden für die Steuerzahler*innen nur noch größer. Ein Mehrwert für die Region wäre es, wenn alle Kräfte für eine erfolgreiche Reaktivierung der Werrabahn gemeinsam wirken“, erklärt die grüne Verkehrspolitikerin abschließend.

 

Hintergrund:

Der Landkreis Hildburghausen hat durch die im Herbst 2019 vorgenommene Verlegung der Kreisstraße 530 (K 530) die Trasse der Werrabahn auf einer Länge von rund 200 Metern überbaut. Für die Verlegung der K 530 hat der Landkreis als Vorhabenträger versäumt, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die Abgeordnete Wahl hat die damit einhergehenden Probleme für die geplante Reaktivierung der Werrabahn durch mehrere kleine Anfragen öffentlich gemacht, u.a. in den DS 7/3181, 7/5286 und der DS 7/5287.

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