Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung gemäß § 122 GO

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Aktuelle und konkrete Vorgänge beziehungsweise Arbeitsabläufe im Landtag mit Bezug zur Beteiligung des Landtags und seiner Gremien - vor allem des Innen- und Kommunalausschusses - an laufenden Verfahren beim Thüringer Verfassungsgerichtshof, Anträge der Fraktion der CDU auf Normenkontrolle beziehungsweise Organstreite im Zusammenhang mit dem Vorschaltgesetz zur Gebietsreform sowie das Agieren der Antragsgegner Landtag beziehungsweise Innen- und Kommunalausschuss betreffend machen deutlich, dass es hinsichtlich Anwendung und Auslegung bestimmter Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags (GO) Klärungs- und gegebenenfalls auch Änderungsbedarf gibt.

In der Sitzung des Ältestenrats am 28. März 2017 wurde durch den Präsidenten entschieden, dem durch die Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragten Akteneinsichtsantrag nach § 114 GO nur eingeschränkt stattzugeben. Der Zugang zu verwaltungsinternen Schreiben, E-Mails und Gesprächsprotokollen und -notizen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Entwurfs einer Stellungnahme nach einstimmiger Beauftragung durch den Innen- und Kommunalausschuss für diesen im Organstreit auf Antrag der Fraktion der CDU wurde verwehrt. Dem entgegen erhält eine vom Präsidenten des Landtags in ihren Inhalten und ihrer personellen Besetzung mit externen Fachleuten besetzte Kommission offensichtlich weiterreichende Einsichts- und Nutzungsrechte bezogen auf Informationen und Dokumente der Landtagsverwaltung.

Mit Schreiben vom 27. März 2017 teilte die Landtagsdirektorin dem Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs mit, dass sie für den Landtag als Antragsgegner im Organstreit auf Antrag der Fraktion der CDU von einer Stellungnahme absieht. Mit demselben Schreiben übermittelte sie dem Präsidenten des Verfassungsgerichts die in der Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses am 16. März 2017 mehrheitlich beschlossene Stellungnahme als Antragsgegner. Ebenso übermittelte die Landtagsdirektorin einer Bitte der Fraktion der CDU folgend und auf diese verweisend den von der Landtagsverwaltung ohne Beauftragung erstellten Entwurf für ein "Sondervotum: abweichende Rechtsauffassung".

Zur Bewertung und abschließenden Beurteilung beider konkreter Sachverhalte ist eine Auslegung der nach der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags und seiner Ausschüsse einschlägigen Rechte der Abgeordneten und Ausschüsse einerseits und der Rechte sowie Pflichten des Präsidenten zur Verwirklichung oder Beschränkung dieser Rechte notwendig. Für eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung entscheidet der Landtag nach Prüfung durch den Justizausschuss. Mit dem vorliegenden Antrag wird der Ausschuss mit der entsprechenden Prüfung beauftragt.