Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags

Plenarsaal | Thüringer Landtag

Der Antrag von Rot-Rot-Grün auf Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages wurde in der 131. Sitzung am 15. März 2024 beschlossen. 

Die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben in ihrer Beratung am 11. Oktober 2022 eine Arbeitsgruppe zur Evaluation und Vorbereitung einer Fortentwicklung des parlamentarischen Geschäftsordnungsrechts eingesetzt. 

Die Arbeitsgruppe hat seitdem sieben Mal getagt, zuletzt am 22. Februar 2024. In einer Übersicht wurden zunächst Handlungsbedarfe zusammengefasst, die aus Sicht der Fraktionen und der Parlamentarischen Gruppe sowie der Landtagsverwaltung Anlass gegeben haben, Änderungen an der Geschäftsordnung vorzunehmen. Die Handlungsbedarfe wurden beraten und hinsichtlich ihrer jeweiligen inhaltlichen und zeitlichen Umsetzungsmöglichkeit priorisiert. 

Vordringlichen Handlungsbedarf haben die Fraktionen und die Parlamentarische Gruppe bei einer Umgestaltung der Redeordnung gesehen, die teilweise bereits bestehende und angewendete geschäftsordnungsrechtliche Regelungen verstetigt. So hat der Ältestenrat bereits in seiner 2. Sitzung am 21. Januar 2020 unter Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung den Grundsatzbeschluss gefasst, die Redezeiten der Fraktionen - und nunmehrig der Parlamentarischen Gruppe - zu halbieren, mithin die gekürzte Redezeit zum geschäftsordnungsrechtlichen Regelfall für die Verhandlungen zu Tagesordnungspunkten in der 7. Wahlperiode zu erklären. Zum Ausgleich hat jede Fraktion und die Parlamentarische Gruppe die Möglichkeit erhalten, pro Sitzungswoche einen Tagesordnungspunkt zu benennen, der in der seitherigen geschäftsordnungsrechtlichen Regelredezeit verhandelt werden soll. 

Die Geschäftsordnung ordnet im Rahmen ihrer Redeordnung für fraktions- beziehungsweise gruppenangehörige Abgeordnete den Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen bestimmte Redezeiten zu. Sie begrenzt damit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtags die den einzelnen Abgeordneten zur Verfügung stehende Redezeit. Damit kommt der Landtag - seine Parlaments- beziehungsweise Geschäftsordnungsautonomie ausgestaltend - einer wesentlichen Aufgabe nach, die Statusrechte der Abgeordneten einander zuzuordnen und sie aufeinander abzustimmen, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu ermöglichen.