Genehmigungspraxis im Rahmen der Anerkennung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft - nachgefragt

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Die Kleine Anfrage 3487 befasste sich mit der Genehmigungspraxis im Rahmen der Anerkennung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft. Ausgehend von der Antwort des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Drucksache 5/6993) ergeben sich einige Nachfragen. So gelten für die Einstellung staatlicher Lehrkräfte die "Einstellungsrichtlinien in den staatlichen Thüringer Schuldienst". Wenn die Stundentafel nicht anders abgedeckt werden kann, öffnet das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jedoch den Zugang auch für Lehrkräfte an staatlichen Schulen mit anderen Qualifikationen, als in der Einstellungsrichtlinie beschrieben (siehe Antwort auf Frage 5 in Drucksache 5/6993). Für die Genehmigung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zudem den Staatlichen Schulämtern einen nach Schularten gegliederten, umfangreichen und detaillierten Katalog von "Anforderungen im Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft" für den Dienstgebrauch vorgegeben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft können die "erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte … in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden". Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar (AZ 2 K 641/09 We) ist für den Nachweis der Gleichwertigkeit eine "umfassende Berücksichtigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gesamten wissenschaftlichen Ausbildung und des beruflichen Werdegangs der Lehrkraft sowie sonstiger individueller fachlicher Leistungen anzustellen". Nach diesem Urteil kann sich die Argumentation des Schulamts zudem nicht in einem schematischen Vergleich erschöpfen.