Genehmigungspraxis im Rahmen der Anerkennung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft

Bild zur News

Entsprechend § 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) ist Genehmigungsvoraussetzung für Ersatzschulen, dass die dort tätigen Lehrkräfte gegenüber den Lehrkräften an staatlichen Schulen gleichwertig ausgebildet sind bzw. ihre Qualifikationen in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden. Seitens der Träger von Schulen in freier Trägerschaft wird dazu bemängelt, dass die genauen Genehmigungskriterien oder ein Kriterienkatalog über die Anerkennung und Genehmigung von Lehrkräften nicht bekannt seien. Dadurch entstünden Unsicherheiten seitens der Träger und dies führe auch zu widersprüchlichen Entscheidungen seitens unterschiedlicher beteiligter Schulämter. So werden Genehmigungen in einem Schulamt erteilt, die vorher in einem anderen Schulamt verweigert wurden und umgekehrt. Auch wird von rückwirkenden Aberkennungen von Genehmigungen berichtet. Hinzukommt, dass die Bearbeitungsdauer von einzelnen Genehmigungen zwischen drei und 14 Monaten liegen soll und erstellte Genehmigungsbescheide teilweise erst mehrere Wochen nach Ausstellung des Bescheids bei den Trägern eingehen. Schließlich wird in Thüringen die Lehrerinnen- und Lehrergenehmigung mit der Schulart- und Fachspezifik (§ 5 Abs. 9 ThürSchfTG) sehr eng verbunden. Die gesetzliche Grundlage der Genehmigung von Schulleitungen an Schulen in freier Trägerschaft (§ 5 Abs. 2 ThürSchfTG) weicht von der an staatlichen Schulen deutlich ab (§ 33 Thüringer Schulgesetz). Für staatliche Schulen gibt es hier einen größeren Spielraum. Bei Schulen in freier Trägerschaft muss ein pädagogischer Leiter bzw. eine pädagogische Leiterin bestellt werden, bei staatlichen Schulen kann es Ausnahmen geben. Hier wird bei staatlichen Schulen auf die besondere Situation Rücksicht genommen, dass es viele Lehrkräfte gibt, die ein Lehrerdiplom der Deutschen Demokratischen Republik haben.