Opfer rechter Gewalt und ihre Angehörigen sollen ein Bleiberecht erhalten. Dies ist erforderlich um die Durchführung der Strafverfahren abzusichern. Das Opfer einer rechts- oder rassistisch motivierten Gewaltstraftat soll eine Wiedergutmachung erfahren und es soll ihm Sicherheit und Schutz angeboten werden. Beide Aspekte stellen dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz dar. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den mutmaßlichen Täterinnen und Tätern der Gewalttat zu verdeutlichen, dass ihrem Opfer durch eine Verfestigung des Aufenthaltes Gerechtigkeit widerfährt und das Gegenteil dessen erreicht wird, was die Täterinnen und Täter beabsichtigten. Außerdem sind entsprechende statistische Informationen über diese Fälle zu erheben.
Humanitäres Bleiberecht für Opfer rassistischer und rechter Gewalt
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