Auf Initiative der Regierungsfraktionen beschloss der Thüringer Landtag in seiner 49. Sitzung am 4. Juni 2021 die Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages. Nun ist es endlich möglich, Sitzungen der Ausschüsse und weiterer Gremien mittels Videokonferenztechnik durchzuführen.
Die Bestimmungen zu den Sitzungen der Gremien des Landtags sind erkennbar am Leitbild der Präsenzsitzung ausgerichtet. Damit erweist sich zur Ermöglichung eines Einsatzes von Videokonferenztechnik für die Sitzungen der Ausschüsse und weiterer Gremien des Landtags eine Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO) als unumgänglich.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit bietet es sich an, einen neuen § 126 GO zu schaffen, in welchem die grundlegenden Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenztechnik geregelt werden, während die technischen und organisatorischen Einzelheiten in einer neuen Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Thüringer Landtags festgelegt werden.
Die Geschäftsordnung im Übrigen gilt nach § 1 des Thüringer Geschäftsordnungsgesetzes über die laufende Wahlperiode hinaus. Auch nach einer Neuwahl des Landtags stünde bei einem Fortbestehen der gegenwärtigen pandemischen Lage dem Landtag der 8. Wahlperiode also sofort ein leistungsfähiges Instrument zur Verfügung. Das wäre bei einem Beschluss auf Abweichung von der Geschäftsordnung gemäß § 120 GO nicht der Fall.
Zentrales Ziel sämtlicher Bemühungen bei der Schaffung der technischen sowie geschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenztechnik für die Sitzungen der Ausschüsse und weiterer Gremien ist die Wahrung der verfassungsrechtlichen Stellung der Abgeordneten, insbesondere die Gewährleistung ihrer aus Artikel 53 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen folgenden Teilhaberechte, sowie der Landesregierung und der weiteren öffentlichen Stellen, soweit die Sphäre des Landtags berührt ist. Die Bemühungen sind von dem Gedanken getragen, die physisch-sozialen Kontakte zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf ein unabweisbares Minimum zu reduzieren und zugleich die Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan jederzeit zu wahren.