Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages

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In der 52. Sitzung des Thüringer Landtages am 2. Juli 2021 wird der Antrag der Regierungsfraktionen zur Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages beschlossen. 

Nun erhalten ebenso die beim Thüringer Landtag angesiedelten unabhängigen Beauftragten wie die*der Thüringer Landesbeauftragte*r für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die*der Bürger*innenbeauftragte*r, die*der Landesbeauftragte*r zur Aufarbeitung der SED-Diktatur sowie die*der Thüringer Landesbeauftragte*r für Menschen mit Behinderungen elektronischen Zugang zum Abgeordneteninformationssystem (AIS).

Mit dem neuen Paragraphen 60 a „Informationsverfahren (Notifizierung)“ schaffen wir in der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages eine Regelung zur Implementierung des Notifizierungsverfahrens für den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess. Die Anpassung macht die EU-Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2015/1535) vom 9. September 2015 erforderlich. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten für Rechtsvorschriften, die den freien Warenverkehr oder die Erbringung von Dienstleitungen im Binnenmarkt mittelbar oder unmittelbar beeinflussen können, ein Informationsverfahren („Notifizierung“) durchzuführen. In einer mindestens dreimonatigen Stillhaltefrist können Mitgliedsstaaten und EU-Kommission Stellungnahmen zu einer Rechtsvorschrift abgeben. In Einzelfällen kann die Stillhaltefrist auf 18 Monate ausgedehnt werden. Die Rechtsvorschrift darf in dieser „Prüfphase“ nicht erlassen werden. Verstöße gegen das Notifizierungsverfahren sind europarechtswidrig, die Rechtsvorschriften dürften dann nicht angewendet werden.