Landwirtschaftliche Betriebsnummern für Imkereien mit Gewinnabsicht in Thüringen

Babette Deuna

Ende Dezember 2014 wurden vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates einige steuerliche Vorschriften für Imkerinnen und Imker geändert. Unter anderem betrifft dies den § 13a Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei wurde unter anderem die Grenze zwischen Imkerei mit Gewinnabsicht (mehr als 30 Völker) und Liebhaberei erstmals verbindlich festgeschrieben. Die Imkerei zählt von nun an zu den Sonderkulturen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Imkereien mit Gewinnabsicht werden seitdem steuerlich landwirtschaftlichen Betrieben gleichgesetzt. Laut Angabe auf der Website der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau benötigt jeder Imkereibetrieb eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Zuständig für die Erteilung einer Nummer sind in Thüringen die jeweiligen Landwirtschaftsämter.