Sachstand bei der Reaktivierung der Werrabahn und der Sicherung der Werrabahntrasse als Betriebsanlage der Eisenbahn nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - Teil II

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Am 7. Mai 2021 erging ein Bescheid des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, mit dem das Landratsamt des Landkreises Hildburghausen dazu angehalten wird, unverzüglich Kontakt mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Planfeststellungsbehörde aufzunehmen, um die Modalitäten des Zulassungsverfahrens zu klären. Außerdem stellt das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz fest, dass für die Verlegung der Kreisstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und allein deshalb eine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht. Die eisenbahnrechtlichen Aspekte werden im Bescheid des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nachrichtlich erwähnt.

Nach meinen Informationen hat das Eisenbahn-Bundesamt bereits im Juli 2021 den Antrag der Stadt Eisfeld auf nachträgliche Freistellung der vom Straßenbauvorhaben "Verlegung der Kreisstraße 530 (K 530)" betroffenen Flurstücke von Bahnbetriebszwecken ("Entwidmung") abschlägig beschieden. In einem Schreiben des Landesverwaltungsamts Thüringen an das Landratsamt Hildburghausen verdeutlichte die Landesbehörde nach meinen Informationen, dass ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren für die verlegte K 530 aufgrund der entgegenstehenden Widmung als Bahntrasse nicht durchgeführt werden kann. Die nach meiner Information vom Landratsamt Hildburghausen angestrebte "Funktionslosigkeit" der Werrabahntrasse hätte weitreichende Konsequenzen für den Status der derzeit stillgelegten aber gewidmeten Bahnanlagen und widerspricht daher allen Bemühungen, die Werrabahn zu reaktivieren.

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