Durch Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und nach § 44 Abs. 2a Asylgesetz sind die Bundesrepublik Deutschland und die Länder verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Unterstützung von Personen mit besonderen Unterstützungsbedarfen und bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Daran anschließend ergibt sich die Frage, wie dies in Thüringen umgesetzt wird und wie diesen Bedarfen im Kontext der Flüchtlingsverteilung in die Kommunen entsprechend Rechnung getragen wird.
Beachtung besonderer Unterstützungs- und Schutzbedarfe und Verteilungsverfahren von Geflüchteten in Thüringen
Weiterführende Artikel
Mit Blick auf die aktuelle Debatte um Abschiebungen nach Afghanistan betont Astrid Rothe-Beinlich, Fraktionsvorsitzende und migrationspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90 …
Thüringen wird in den nächsten Jahren fast ein Zehntel seiner Einwohnung verlieren. Das sagen uns alle demografischen Berechnungen deutlich. Aber: Thüringen gewinnt zugleich …