Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages - Digitale Ausschusssitzungen ermöglichen

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Die Regierungsfraktionen beschließen in der 66. Sitzung des Thüringer Landtages am 24. November 2021 gemeinsam mit der CDU-Fraktion und der Parlamentarischen Gruppe der FDP Änderungen der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages zur Ermöglichung digitaler Gremiensitzungen.

Vor dem Hintergrund der weltweiten Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 im Frühjahr 2020 und der erstmaligen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag am 25. März 2020 mit Wirkung zum 28. März 2020, deren Fortbestehen der Deutsche Bundestag seitdem mehrfach festgestellt hat, hat der Landtag in seiner 49. Sitzung am 4. Juni 2021 eine Änderung seiner Geschäftsordnung (GO) beschlossen, die zum Ziel hatte, die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse und weiterer Gremien des Landtags mittels Videokonferenztechnik zu ermöglichen (vergleiche Drucksache 7/3490).

Voraussetzung dafür ist nach dem damals neu eingeführten § 126 GO, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG) und ein Beschluss des Ältestenrats vorliegen.

Der Ältestenrat hat die Anwendbarkeit des § 126 GO in seiner 44. Sitzung am 22. Juni 2021 durch Beschluss erklärt.

Der Beschluss des Deutschen Bundestags über die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 25. August 2021 gilt mit Ablauf des 24. November 2021 als aufgehoben.

Durch die Bindung der Ermächtigung zum Einsatz von Videokonferenztechnik im Landtag an die Feststellung des Deutschen Bundestags würde damit am 25. November 2021 die geschäftsordnungsrechtliche Grundlage entfallen, den § 126 GO weiterhin anzuwenden. Denn nach § 126 Abs. 1 Satz 2 GO erlischt die Ermächtigung zur Anwendung des § 126 GO spätestens mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Gleichzeitig ist deutschlandweit, jedoch insbesondere in Thüringen, festzustellen, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen erneut stark steigt. Lag die thüringenweite 7-Tage-Inzidenz Mitte Juli 2021 noch bei rund 2, so ist sie bis zum 22. November 2021 auf 648,1 gestiegen. Gleichzeitig nimmt auch die Zahl der an COVID-19 erkrankten Menschen zu, die auf Intensivstationen behandelt werden müssen (die prozentuale ITSBelegung beträgt am 22. November 2021 28,5 Prozent).

Um einerseits die einengende Bindung an den Deutschen Bundestag zu lockern und andererseits als tatbestandliches Voraussetzungsmerkmal auch weiterhin Schutzmaßnahmen in den Blick zu nehmen, die aufgrund der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) getroffen werden, wird vorgeschlagen, den Ältestenrat dann zu einem Beschluss über den Einsatz von Videokonferenztechnik zu ermächtigen, wenn der Landtag die Anwendungsfeststellung im Sinne des § 28a Abs. 8 IfSG getroffen hat, ein Gesetz aufgrund des Artikels 80 Abs. 4 des Grundgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat oder der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt hat. Damit sind Schutzmaßnahmen maßgebend, die ihren Grund und ihre Grenze im Infektionsschutzgesetz finden und sich dabei landesspezifisch auswirken.

Durch die Notwendigkeit eines Ältestenratsbeschlusses ist sichergestellt, dass nicht jede Schutzmaßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unmittelbar zum Einsatz von Videokonferenztechnik führt.

Im Lichte der weiterhin zu bewältigenden COVID-19-Pandemie gibt es jedoch gute Gründe, am Einsatz von Videokonferenztechnik festzuhalten und durch die damit einhergehende Kontaktreduzierung einen Beitrag zur weiteren Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu leisten.

Das Erlöschen der Ermächtigung zur Anwendung des § 126 GO ist auch weiterhin in einem gestuften Verfahren möglich. Die Ermächtigung endet auf Beschluss des Ältestenrats oder mit der Aufhebung der Anwendbarkeitsfeststellung im Sinne des § 28a Abs. 8 IfSG, mit dem Außerkrafttreten eines Gesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 IfSG.