Faktencheck: Warum Masken- & Testpflicht wichtig zur Pandemiebekämpfung sind und bleiben
Worum geht´s?
Die 3. Welle der Pandemie hat Deutschland weiterhin fest im Griff. Thüringen zählt seit Wochen zu den Bundesländern mit den höchsten Infektionszahlen. Auch wenn die Impfkampagne langsam an Fahrt aufnimmt, wird es noch Monate dauern, bis wir von einem Zustand der Herdenimmunität sprechen können. Daher gilt weiterhin, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygiene beachten, Maske tragen, regelmäßig lüften und die Corona-Warn-App nutzen! Wir möchten an dieser Stelle einige Informationen zu Infektionsschutzmaßnahmen geben, zu denen uns in letzter Zeit besonders viele Nachfragen erreichen – zum einen warum eine Testpflicht, aber auch das Tragen von FFP2- und OP-Masken so wichtig für die Pandemiebekämpfung sind.
Welche Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 gibt es?
Mit den verschiedenen zur Verfügung stehenden Test auf eine akute Infektion mit dem Coronavirus, können infizierte Personen erkannt und dadurch Übertragungsketten durchbrochen werden. Als Varianten stehen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Antigen-Selbsttests zur Verfügung.
Der PCR-Test gilt als das zuverlässigste Verfahren, um den Verdacht auf eine akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abzuklären. Diese Testverfahren werden von medizinischem Personal durchgeführt, die Entscheidung, ob ein PCR-Test durchgeführt wird, trifft eine Ärztin oder ein Arzt bzw. das Gesundheitsamt. Mittels dieses Tests kann in einer Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege zuverlässig nachgewiesen werden, ob Erreger vorhanden sind. Die Testauswertung erfolgt im Labor. Wenn das Ergebnis des PCR-Tests positiv ist, bedeutet dies, dass eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Dann ordnet das Gesundheitsamt eine Isolierung an. Außerdem werden Kontaktpersonen ermittelt, die sich je nach Risikobeurteilung durch das Gesundheitsamt in Quarantäne begeben müssen.
Antigen-Schnelltests werden ebenfalls von geschultem Personal bspw. in Testzentren, Arztpraxen oder Apotheken durchgeführt und ausgewertet. Auch hier wird eine Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege entnommen. Allerdings sind diese Test nicht so genau wie die PCR-Tests, daher sollte ein positives Ergebnis immer durch einen PCR-Test bestätigt werden. Dennoch können Schnelltests helfen, Infektionsketten schnell zu erkennen und dadurch die Verbreitung des Virus einzudämmen. Seit dem 8. März 2021 können sich alle Bürger*innen einmal wöchentlich kostenfrei mit einem Antigen-Schnelltest in einem Testzentrum testen lassen.
Antigen-Selbsttests beruhen auf dem gleichen Prinzip wie Antigen-Schnelltests, jedoch ist die Probenentnahme und -auswertung vergleichsweise einfach, wodurch sie für die Eigenanwendung durch Privatpersonen geeignet sind. Die zugelassenen Selbsttests sind frei verkäuflich und können über das Internet, im Handel oder in Apotheken gekauft werden. Dabei kann zwischen verschiedenen Varianten ausgewählt werden, die sich in der Anwendung unterscheiden. Bislang gibt es im Handel vor allem die Schnelltests, die im vorderen Nasenbereich angewendet werden. Spucktests, Gurgeltests und sog. Lollitests, bei denen Speichel als Probematerial dient, finden vor allem in Schule und Kindergarten Anwendung. Wie auch beim Antigen-Schnelltest liegt das Testergebnis nach 15 bis 30 Minuten vor.
Wo benötige ich einen negativen Corona-Test?
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes sind nunmehr für bestimmte Bereiche Test-Verpflichtungen vorgesehen. Ab einem Inzidenzwert von 100 muss bei folgenden Anlässen ein negativer Schnelltest vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden sein darf: beim Einkaufen (Ausnahmen: Supermarkt, Getränkemarkt, Reformhaus, Babyfachmarkt, Drogeriemarkt, Buchhandlungen, Sanitätshäuser, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkten und Gartenmärkte), bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege) und beim Besuch von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten. Darüber hinaus gilt auch weiterhin eine Testpflicht für den Besuch in Alten- und Pflegeheimen. Diese für den Zutritt benötigten negativen Ergebnisse können durch die Vorlage einer negativen Testbescheinigung (wie sie z.B. im Testzentrum ausgestellt werden) nachgewiesen werden, oder durch einen Selbsttest, der direkt vor Ort durchgeführt wird.
Auch für Schulen, die Präsenz- oder Wechselunterricht durchführen, gilt nunmehr verpflichtend, dass sich Schüler*innen, Lehrer*innen und Erzieher*innen zweimal die Woche testen lassen müssen. Für Thüringer Schulen besteht ein Betretungsverbot ohne negativen Schnelltest. Die Testungen finden in der Schule statt. Ein aktueller Nachweis über einen negativen Test außerhalb der Schule ist jedoch zulässig. Die Beschaffung der Tests wird vom DRK übernommen. Für die jüngeren Schüler*innen werden die sogenannten „Lolli“-Tests genutzt, die besonders angenehm in der Anwendung sind. Die Kinder müssen lediglich eine halbe Minute auf einem Abstrichstäbchen lutschen, daher auch der Name des Tests. Außerdem gibt es noch sog. Spucktests, die ähnlich einfach in der Handhabung sind.
Arbeitgeber*innen müssen ihren Mitarbeiter*innen, sofern diese nicht im Home-Office arbeiten können, zweimal die Woche ein Testangebot machen. Eine Arbeitnehmer*innen-Testpflicht ist leider immer noch nicht geregelt. Die Kosten für diese Tests sind von den Arbeitgeber*innen zu tragen.
Wann muss ich eine Maske tragen?
Für bestimmte Bereiche gilt seit geraumer Zeit eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Dies entspricht den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die gezeigt haben, dass die Übertragung des Sars-Cov-2-Virus von Mensch zu Mensch über Tröpfchen und Aerosole erfolgt. Eine Maske verringert das Risiko einer möglichen Infektion – den richtigen Gebrauch vorausgesetzt. In der Thüringer Corona-Verordnung wird geregelt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht und an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, getragen werden muss. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
In bestimmten Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: In Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr, bei Sitzungen von kommunalen Gremien, als Ärzt*innen oder Therapeut*innen oder deren Personal sowie als Patient*innen in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen. Die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes sieht nunmehr auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in allen öffentlichen Verkehrsmitteln vor.
Schließlich gilt in Thüringen in allen Schulen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, unabhängig vom Schwellenwert, innerhalb des Schulgebäudes und im Unterricht. Für Schüler*innen der Klassenstufen 1 bis 6 reicht die Verwendung einer Alltagsmaske, Schüler*innen ab der Klassenstufe 7 müssen eine medizinische Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht für den Sportunterricht und natürlich entfällt die Verpflichtung auch bei der Essenseinnahme. Zudem muss in regelmäßigen Abständen eine Pause vom Tragen der Masken sichergestellt werden, die im Freien oder während der Lüftungspause erfolgen sollte.
Weiterführende Information unter www.rki.de/covid-19, www.tmasgff.de/covid-19/ und www.bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/schule/.
Testmöglichkeiten in den Landkreisen und kreisfreien Städten unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/tests