![Bild zur Pressemitteilung](/sites/default/files/styles/gft_content_full_gft_desktop_1_5x/public/auto-1905159_960_720.jpg?h=b3660f0d&itok=0soRYFJ1)
Gemäß § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) haben Gemeinden "die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen (der Feuerwehren) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen oder durch befähigte Feuerwehrangehörige durchführen zu lassen." Zudem können Landkreise gemäß § 5 Abs. 5 ThürFwOrgVO "für die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen Feuerwehrtechnische Zentren vorhalten." Die Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.