Umgang mit Veröffentlichungspflichten nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz

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Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürlFG) soll seit dem Jahr 2012 für Thüringer Bürgerinnen und Bürger die Transparenz im Verwaltungshandeln erhöhen. Dafür wurden auch die Kommunen in die Veröffentlichungspflichten (§ 11 ThürIFG) einbezogen. Die Kommunen und auch die Handels- und Handwerkskammern müssen demnach selbstständig proaktiv Informationen veröffentlichen. Insbesondere sollen Informationen, die "von allgemeinem Interesse sowie weitere geeignete Informationen" (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ThürIFG) sind, verpflichtend veröffentlicht werden.