Kein Verfallsdatum für die Rehabilitierung von politischer Verfolgung in der DDR

Aktenregal von Stasi-Akten

Die Rehabilitierung politischer Verfolgung darf kein Verfallsdatum haben. Es wäre ein fatales Zeichen, 30 Jahre nach der friedlichen Revolution die Hilfe für die Opfer der Diktatur zu beenden.

Das geltende Bundesrecht bedarf daher der Änderung. Politisch Verfolgte der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR haben auf Grundlage der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze die Möglichkeit, für erlittenes Unrecht rehabilitiert zu werden sowie einen finanziellen Ausgleich beziehungsweise eine Entschädigung zu erhalten. Entsprechend unterschiedlicher Repressionsmethoden wurden hierfür zu Beginn der 90er Jahre vom Bundestag drei Gesetze erlassen.

Für Betroffene rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, StrRehaG)

Für politisch bedingte Nachteile bei Ausbildung und Beruf: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz, BerRehaG)

Für Zersetzungsopfer, Zwangsumgesiedelte und ähnliche: Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz, VwRehaG)

Die Antragstellung gemäß dieser drei Gesetze ist befristet auf den 31. Dezember 2019.

Zweifelsohne gibt es jedoch auch noch über das Jahr 2019 hinaus die Notwendigkeit, Betroffenen die Rehabilitierung zu ermöglichen. Die Auseinandersetzung mit dem SED-Unrecht braucht Zeit. Für viele Betroffene ist erst der Eintritt ins Rentenalter Anlass, ihre nach den Rehabilitierungsgesetzen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Durch die Beratungstätigkeit bei den Landesbeauftragten ist bekannt, dass vor allem traumatisierte Menschen oft lange Zeit brauchen, um über ihre Unrechtserfahrung sprechen zu können.

Deshalb müssen die in den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen enthaltenen Antragfristen entweder entfristet oder verlängert werden. Vorzugsweise sollte angestrebt werden, analog zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dessen Verlängerung bis 2029 im Bundesrat am 3. November 2017 beschlossen wurde, auch jeweils für das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sowie das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu übernehmen.

Die im Jahr 2007 für die strafrechtlich Rehabilitierten eingeführte Unterstützungsleistung gemäß § 17a StrRehaG soll in leicht modifizierter Form in das Berufliche Rehabilitierungsgesetz und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (außer § 1a) übernommen werden. Dabei soll die Höhe der Unterstützungsleistung der jetzigen Höhe der bereits bestehenden Ausgleichleistung gemäß § 8 BerRehaG entsprechen. Der Zugang soll insofern erleichtert werden, dass beruflich und verwaltungsrechtlich Rehabilitierte (außer § 1a - ausschließlich moralische Anerkennung, kein Eingriff in Freiheit, Beruf, Gesundheit und Eigentum) ab einem Jahr anerkannte Verfolgungszeit bei Eintritt und erwiesener wirtschaftlicher Bedürftigkeit analog § 17a StrRehaG einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben.

Die Novellierung soll gesetzliche Voraussetzungen dafür schaffen, Verfolgtengruppen, die bisher nicht oder völlig unzureichend unterstützt werden, besser in der Leistungsvergabe durch die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze zu berücksichtigen. Dazu gehören in erster Linie die verfolgten Schüler sowie Zersetzungsopfer. Für verfolgte Schüler sieht das Berufliche Rehabilitierungsgesetz keine Unterstützungsleistungen vor.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen ausschließlich monatliche Unterstützungsleistungen. Die bestehende Ausgleichsleistung gemäß § 8 BerRehaG wird durch die neue Unterstützungsleistung analog § 17a StrRehaG ersetzt, das heißt, eine Dopplung von Unterstützungsleistungen wird ausgeschlossen. Alle anderen gesetzlich bestehenden Leistungen wie für bevorzugte Fortbildung und Umschulung, für den Rentenausgleich (Berufliches Rehabilitierungsgesetz) sowie Leistungen der Beschädigtenversorgung (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Häftlingshilfegesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) sind von den Änderungen nicht betroffen. Die vorgeschlagene Änderung im Bereich der Ausgleichsleistungen erfolgt bei gleichzeitig vorliegender beruflicher und verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung nur einmal, somit ist eine Kumulation hier ausgeschlossen.

Um eine Beweiserleichterung für die betroffenen Opfergruppen zu erreichen, sollen bundesweit einheitliche Standards eingeführt werden, die sich maßgeblich an dem auf der Grundlage des in Thüringen bewährten Verfahrens von Spezialgutachtern (sogenanntes "Thüringer Modell") orientieren.

Die Landesregierung wird aufgefordert, dieses Anliegen mittels einer entsprechenden Bundesratsinitiative zu unterstützen.

 

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