Anrechnung von Sonderzahlungen an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen auf die Grundsicherung

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Manche Träger von Werkstätten für behinderte Menschen leisten an ihre Beschäftigten zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt eine Sonderzahlung wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Diese Sonderzahlung bringen den Werkstattbeschäftigten trotz ihrer geringen Höhe von zum Beispiel 25 Euro etwas Freude, schließlich haben sie dafür oftmals und regulär 40 Stunden in der Woche fleißig gearbeitet.

Allerdings währt die Freude oft nur kurz, denn jenen Werkstattbeschäftigten, die Sozialhilfe, insbesondere Grundsicherung beziehen, und das ist eine nicht unwesentliche Zahl von Betroffenen, kann alles, was die Werkstatt über den Regelfreibetrag hinaus auszahlt, auf die Grundsicherung angerechnet und entsprechend abgezogen werden. Dies liegt gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Ermessen des örtlichen Sozialhilfeträgers. So verbleiben von den 25 Euro oft nur acht Euro.

Allerdings wurden zum Beispiel in Hamburg oder Frankfurt/Main Regelungen gefunden, die es den Werkstattbeschäftigten ermöglichten, etwas mehr von ihrem eigenen Einkommen zu behalten.