Vollzug der Energieeinsparverordnung in Thüringen

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Der Vollzug der Energieeinsparverordnung vom 18.11.2013, in Kraft getreten am 01.05.2014 (im folgenden „EnEV 2014“), obliegt den Landesbehörden. Teilweise wurden diese Vollzugspflichten an das Deutsche Institut für Bautechnologie (DIBt) in Berlin übertragen (§ 30 EnEV 2014). Dies betrifft die Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie die automatisierbare 1. Stufe der Kontrolle von Energieausweisen (§ 26c-e).

Folgende Pflichten des Landes ergeben sich aus der EnEV 2014 bezüglich deren Vollzugs:

1. Prüfung der Erfüllung von Anforderungen bei der Errichtung (§§ 3, 4)

2. Prüfung der Erfüllung von Anforderungen bei der Änderung (Modernisierung), Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (§ 9), Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten

3. Überwachung der Nachrüstverpflichtungen aus § 10

4. Kontrolle der Registrierung und der Berichte zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 und § 26d)

5. Kontrolle der Registrierung und der Energieausweise für Gebäude (§ 16 und § 26d)

6. Kontrolle der Veröffentlichungspflichten in Immobilienanzeigen (§ 16a)

7. Entscheidung über Befreiungsanträge nach § 25

8. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Punkte 1 bis 8 (§ 27) und

9. Erfahrungsberichte über die o.g. Kontrollen an die Bundesregierung (§ 26f)