Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof

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Die Vorschrift des § 2 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof (Aufgaben und Sitz) wird im Sinne von Artikel 103 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen entsprechend ergänzt. Das Nähere wird in einem Gesetz geregelt. Dieses liegt mit dem Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz (ThürPrBG) bereits vor, es bedarf allerdings wegen der Aufgabenübertragung auf den Rechnungshof einer gesonderten Änderung. Infolge der Aufgabenübertragung auf den Rechnungshof ist außerdem § 11 a obsolet und wird gestrichen. Er regelt, dass Entscheidungen in Angelegenheiten der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfung sowie der Beratung der kommunalen Körperschaften der Präsident trifft. Künftig gilt für solche Entscheidungen ebenfalls das Kollegialprinzip.

Aus der Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof und dem dadurch erhöhten Arbeitsaufwand resultiert ein Anstieg der Personalkosten von etwa 300.000 Euro pro Jahr. Durch die künftige intensivere Beratungs- und Prüfungstätigkeit wird es jedoch zu Einsparungen auf der kommunalen Ebene kommen, die die investierte Summe deutlich übersteigen.