Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Errichtung von Fonds zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus

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Im gesamten Infrastrukturbereich des Landes besteht ein erheblicher Investitionsbedarf, der mit Blick auf die gleichzeitig notwendige Konsolidierung des Haushalts nicht durch zusätzliche Landesmittel gedeckt werden kann.

Im Koalitionsvertrag bekennen sich die regierungstragenden Parteien trotz auslaufenden Solidarpakts, sinkender EU-Fördermittel und einer wechselhaften Konjunktur zu einer nachhaltigen Finanzpolitik, die Spielräume für notwendige Investitionen lässt. Ein solcher Spielraum soll durch die flexible Verwendung mindestens eines Anteils der bisher dem Wohnungsbauvermögen zugeführten Entflechtungsmittel nach Bedarf und Priorität auch in anderen Aufgabenbereichen geschaffen werden, ohne die nachhaltige Erfüllung der Aufgaben im Bereich der sozialen Wohnraumförderung zu beeinträchtigen.

Für die Jahre 2016 und 2017 soll die Zuführung von Entflechtungsmitteln in das Wohnungsbauvermögen auf einen Betrag von 15 Mio. Euro jährlich begrenzt werden. Gleichzeitig wird als flankierende Maßnahme zur Gewährleistung der mit dem Wohnungsbauvermögen zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der sozialen Wohnraumförderung die Einnahmebasis bei den Zins- und Tilgungsrückflüssen erweitert. Ab dem Jahr 2016 sollen dem Wohnungsbauvermögen ausnahmslos auch die Rückflüsse (Darlehensforderungen/Einnahmen aus Programmabrechnungen) aus den vor dem Jahr 2007 durch die Thüringer Aufbaubank gewährten Darlehen verbleiben.