Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

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(ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), setzt das Mindestalter für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen auf die Vollendung des 16. Lebensjahres herab. Mit der Anpassung des Wahlalters für das aktive Wahlrecht wird dem staats- und gesellschaftspolitischen Anliegen, junge Menschen frühzeitig in demokratische Entscheidungsprozesse auf kommunaler Ebene einzubeziehen, Rechnung getragen. Jugendliche sollen möglichst früh die Möglichkeiten erhalten, an politischen Entscheidungen, deren Reichweite sie übersehen und unmittelbar erfahren können, teilzuhaben. Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren engagieren sich schon heute vielfältig für ihr Gemeinwesen und in ihrer Gemeinde. Mit dem aktiven Wahlrecht erhalten sie darüber hinaus die Möglichkeit, direkt auf die kommunale Politik Einfluss zu nehmen. Themen, die Jugendliche besonders bewegen, rücken somit stärker in den Blickpunkt der politischen Auseinandersetzung und das Interesse der Jugendlichen am demokratischen System und die Identifikation mit der Demokratie und ihren Grundwerten kann so gefördert werden.

Mit der Wahlberechtigung für die Gemeinde- und Landkreiswahlen erlangen die 16- und 17-jährigen Einwohner den Rechtsstatus des Bürgers der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises nach § 10 Abs. 2 beziehungsweise § 93 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. Die Jugendlichen werden damit den volljährigen Bürgern mit allen Rechten und Pflichten gleichgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Die 16- und 17- Jährigen erhalten durch die Rechtsänderung insbesondere folgende Rechte:

1. aktives Wahlrecht bei Gemeinderats- und Kreistagswahl (§ 23 Abs. 2, § 102 Abs. 2 ThürKO), bei Bürgermeister- und Landratswahl (§ 28 Abs. 3, § 106 Abs. 2 ThürKO) sowie bei Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeisterwahl (§ 45 Abs. 2 Satz 1 beziehungsweise § 45 a Abs. 2 Satz 1 ThürKO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG),

2. Beantragung und Unterzeichnung von Bürgerbegehren (§§ 17 bis 17 b ThürKO),

3. Stimmrecht bei Bürgerentscheid (§ 17 Abs. 6 ThürKO),

4. Stimmrecht bei der Abwahl des Bürgermeisters (§ 28 Abs. 6 ThürKO),

5. Mitwirkung als sachkundige Bürger in Ausschüssen des Gemeinderats und Kreistags (§ 27 Abs. 5 ThürKO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 2 ThürKO),

6. Mitarbeit im Wahlausschuss und Wahlvorstand (§§ 4 und 5 ThürKWG),

7. Mitwirkung bei der Aufstellung und Unterstützung von Wahlvorschlägen für kommunale Wahlen (§ 14 ThürKWG).

Mit dem Bürgerrecht verbunden ist aber auch die Pflicht zur Annahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten für die Gemeinde und den Landkreis (§§ 12 und 94 ThürKO). Die Übertragung eines kommunalen Ehrenamts oder die Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung ist 16- und 17-jährigen Jugendlichen zumutbar. Sollte diese Verpflichtung in Einzelfällen zu einer Kollision mit dem Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten führen, wird regelmäßig von einem wichtigen Grund zur Ablehnung oder Niederlegung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 12Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei minderjährigen ebenso wie bei volljährigen Wahlberechtigten im konkreten Einzelfall zu prüfen sein.

Von der Erweiterung der Rechtsstellung der 16- und 17-jährigen Jugendlichen ausgenommen bleibt das passive Wahlrecht für die kommunalen Wahlen. Die Wählbarkeit für das Amt des Gemeinderats- und Kreistagmitglieds soll im Hinblick auf die damit verbundene Entscheidungsverantwortung weiterhin erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben sein. Das Mindestalter für die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters, Landrats sowie Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters bleibt ebenfalls unberührt.

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