Thüringer Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Juni 2012 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig und damit seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz ist.