Rechtsanspruch auf einen Hortplatz und Beitragspflicht der Eltern

Bild zur News

Entsprechend § 2 Abs. 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz und § 10 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz besteht für Grundschulkinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Die Eltern sollen sich gemäß der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung an den Personal- und Betriebskosten für den Hort beteiligen. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe erlassen dazu entsprechende Satzungen zur Erhebung der Elternbeiträge. So hat beispielsweise am 10. Juli 2013 der Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises die Satzung des Unstrut-Hainich-Kreises über die Benutzung der Horte an Grundschulen beschlossen. Dort ist in § 3 Abs. 5 geregelt: "Werden die Gebühren zweimal nicht oder nicht ordnungsgemäß gezahlt, kann das Anrecht des Kindes auf den bisher eingenommenen Platz im Hort erlöschen. Das Kind kann nach Anhörung der Eltern vom weiteren Besuch des Hortes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss gilt als Abmeldung".