Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)

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Mit der Ratifizierung des Übereinkommens 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland dafür zu sorgen, dass Beschäftigte eine bestimmte Anzahl an bezahlten Arbeitstagen im Jahr für ihre individuelle Fort- und Weiterbildung von ihrer Beschäftigungsstelle freigestellt werden sollen. Dies wurde in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland durch entsprechende Regelungen umgesetzt. In Thüringen stehen solche Regelungen noch aus. Mit dem Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung wird den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben, die Folgen des ökonomischen, technischen und sozialen Wandels beruflich und sozial besser zu bewältigen. Der demografische Wandel steigert die Notwendigkeit zur politischen, der beruflichen und allgemeinen Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit diesem Gesetz sollen dem Fachkräftemangel und der Forderung und Förderung des lebenslangen Lernens aktiv begegnet werden. Mit dem im Entwurf vorliegenden Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz wird den im Land Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung für anerkannte Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung geschaffen. Dabei beläuft sich der zeitliche Umfang dieses Anspruches auf zehn Arbeitstage in zwei aufeinander folgenden Jahren. Es entsteht finanzieller Mehrbedarf durch die vorgesehenen Erstattungsmöglichkeiten für die Beschäftigungsstellen. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen zudem, dass die Inanspruchnahme zwischen ein und zwei Prozent der Anspruchsberechtigten liegen wird. Bei Zugrundelegung der vorhandenen Daten und Mehrkosten zu Beginn durch Öffentlichkeitsarbeit und erhöhten Verwaltungsaufwand auf Seiten des Ministeriums ist von Kosten in Höhe von 1 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2012 (bei voraussichtlichem Inkrafttreten am 1. Juli 2012) auszugehen. Der vollständige Gesetzentwurf ist als pdf-Datei auf dieser Seite einsehbar.