Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) stellen die Schulbuchverlage den kommunalen und privaten Schulträgern eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Auch der Freistaat Thüringen hat sich verpflichtet darauf hinzuwirken, frühestens ab dem Schuljahr 2011/2012 jährlich mindestens ein Prozent der öffentlichen Schulen durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate zu prüfen.
Plagiatssoftware zur Suche von digitalen Kopien für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
Weiterführende Artikel
Zum Beschluss des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes wurde der Antrag von Rot-Rot-Grün in der 137. Sitzung des Thüringer …
Mit großer Wahrscheinlichkeit wird im Jahr 2024 damit begonnen, das Startchancen-Programm von Bund und Ländern umzusetzen. Das Startchancen-Programm soll die Leistungsfähigkeit des …