Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei EinwohnerInnenantrag, BürgerInnenbegehren und BürgerInnenentscheid

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Laut aktueller Rechtslage gilt für die abschließende Behandlung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat und die spätestmögliche Durchführung des Bürgerentscheids eine identische Fristenregelung. Dies beruht auf einem Redaktionsversehen, das zu beheben ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) hat der Gemeinderat ein Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürEBBG muss der Bürgerentscheid nach derzeitiger Fassung ebenfalls spätestens drei Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durchgeführt werden. Diese Situation zieht verschiedene Anwendungsprobleme nach sich. So kann die Gemeinde den Bürgerentscheid erst gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 ThürEBBG ortsüblich bekannt machen, wenn die abschließende Behandlung im Gemeinderat erfolgt ist und dieser darüber entschieden hat, ob er von der Möglichkeit der Annahme oder der veränderten Annahme des Bürgerbegehrens gemäß § 18 Abs. 4 ThürEBBG Gebrauch macht. Auch die fristgemäße Überlassung der Informationsmaterialien zum Bürgerentscheid gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 ThürEBBG ist praktisch erst möglich, sobald der Gemeinderat das Bürgerbegehren abschließend beraten hat. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Frist zur Durchführung des Bürgerentscheids erst nach der abschließenden Behandlung des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat anlaufen zulassen.