Verfassungsrechtliche Bedenken bei der Einführung des Thüringer Hunderegisters

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Im Herbst 2010 hat die Landesregierung den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren vorgelegt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde daraufhin eine Verpflichtung aller Hundehalter aufgenommen, den Hund dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren, elektronisch lesbaren Mikrochip durch einen Tierarzt zu kennzeichnen. Laut Entwurf der "Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der personenbezogenen Daten des Halters" soll beim Thüringer Landesrechenzentrum ein zentrales Thüringer Hunderegister eingerichtet werden. Dort sollen neben Transponderdaten der Hunde auch die Namen und Anschriften aller Hundehalter in das Register aufgenommen werden. Die Ermächtigung in § 2 Abs. 4 Satz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren zur Regelung der Verwendung der personenbezogenen Daten des Hundehalters kann die Einrichtung eines landesweiten Registers jedoch nicht rechtfertigen. Bedenken ergeben sich aus dem vom Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Zudem erscheint die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes fraglich.

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