Disziplinarverfahren und Verwaltungsermittlungen gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Teil 1 und 2

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Im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs des § 2 Thüringer Disziplinargesetz wird gegen Beamtinnen und Beamte und  Ruhestandsbeamtinnen und -beamte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, sofern konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Beamtenstatusgesetz rechtfertigen.