Im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs des § 2 Thüringer Disziplinargesetz wird gegen Beamtinnen und Beamte und Ruhestandsbeamtinnen und -beamte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, sofern konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Beamtenstatusgesetz rechtfertigen.
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