Beachtung besonderer Unterstützungs- und Schutzbedarfe und Verteilungsverfahren von Geflüchteten in Thüringen

Mutter hält Baby im Arm

Durch Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und nach § 44 Abs. 2a Asylgesetz sind die Bundesrepublik Deutschland und die Länder verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Unterstützung von Personen mit besonderen Unterstützungsbedarfen und bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Daran anschließend ergibt sich die Frage, wie dies in Thüringen umgesetzt wird und wie diesen Bedarfen im Kontext der Flüchtlingsverteilung in die Kommunen entsprechend Rechnung getragen wird.