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Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) gewährt der Freistaat Thüringen Zinsbeihilfen. Dadurch soll die zinslose Stundung von Beiträgen im Interesse der Beitragspflichtigen erleichtert werden.
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