Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

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Bild zur News Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Juni 2012 entschieden, dass Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig und damit seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz ist. Das Urteil entfaltet auch Wirkung auf die Bundesländer, da die landesbeamtenrechtlichen Regelungen seit der Föderalismusreform Ländersache sind. Thüringen hat zwar im "Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" den Anspruch auf den Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaften aufgenommen, jedoch nur ab dem 1. Januar 2009. Die Wahl dieses Datums entbehrte einer gesetzlichen Grundlage. Zur Begründung wurde die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 7. Juli 2009 herangezogen. Das Bundesverfassungsgericht entschied dabei aber nur in der Sache (Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft) und nicht in Bezug auf zeitliche Beschränkungen. Im Urteil selbst wird folglich auch kein entsprechendes Datum genannt. Die jetzige Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet den Gesetzgeber, "den festgestellten Verfassungsverstoß für die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen" (Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 59/2012 vom 1. August 2012). Diesem Auftrag wird mit diesem Gesetzentwurf entsprochen. Der vollständige Gesetzentwurf ist als pdf-Datei auf dieser Seite einsehbar.

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