Landeplätze für die Luftrettung in Thüringen

Luftrettung

Im Zuge der geplanten Krankenhaus- und Notfallreformen muss auch einem zu erwartenden erhöhten Bedarf an Transportflügen von Patientinnen und Patienten zwischen kleinen und größeren Krankenhäusern Rechnung getragen werden. Es besteht die Notwendigkeit der flächendeckenden Vorhaltung sicherer Landeplätze für die Luftrettung, um insbesondere beim luftgestützten Sekundärtransport die Versorgung schwer verletzter beziehungsweise schwer erkrankter Patientinnen und Patienten innerhalb der Notfallversorgung lückenlos zu gewährleisten. Die Anforderungen an Landeplätze an Krankenhäusern sind nach § 6 Luftverkehrsgesetz klar geregelt, um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und der Hubschrauberbesatzung durchgängig (24/7) zu gewährleisten. Für die Kontrolle und Genehmigung der Landeplätze sind die Länder verantwortlich.

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