Mindestzügigkeit an Schulen

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Kleine Anfrage 1511 von Astrid Rothe-Beinlich zur Mindestzügigkeit an Schulen. Die vom Gesetzgeber in § 41 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vorgesehene Richtlinie zur Festlegung der Mindestzügigkeit von Schulen bzw. die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestanzahl an Parallelklassen ist von Seiten der Landesregierung bisher nicht erarbeitet bzw. erlassen worden. Es existieren bisher lediglich die "Gemeinsamen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Schulnetzplanung der allgemein bildenden Schulen".Astrid Rothe-Beinlich möchte von der Landesregierung wissen, wie diese das Fehlen der Mindestzügigkeit in Thüringen bewertet und welche Gründe für das bisherige Fehlen dieser Richtlinie angegeben werden.