Gewährung von ergänzender Lernförderung in Thüringen

Schule

Leistungen zur Bildung und Teilhabe werden nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt und umfassen ein- und mehrtägige Schul- und Kitaausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung, des Mittagessens sowie ergänzende Lernförderung. Pandemiebedingt ist zu erwarten, dass aufgrund zunehmender Lernrückstände insbesondere die ergänzenden Lernförderungen an Bedeutung gewinnen werden. Uns liegen jedoch Berichte aus unterschiedlichen Kommunen vor, dass es zunehmend Schwierigkeiten bei der Beantragung und Gewährung von ergänzender Lernförderung gibt.