Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Geld

Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Ausscheider*innen, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger*innen von Krankheitserregern, die Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung in Geld.

Nach Absatz 1a erhalten auch erwerbstätige Personen eine Entschädigung in Geld, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird und die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann und die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Bei Arbeitnehmer*innen hat der*die Arbeitgeber*in für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem*der Arbeitgeber*in auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach § 56 IfSG zuständig.