Änderungsantrag

Zur einmaligen und zweiten Beratung kann jede/jeder Abgeordnete Änderungsanträge stellen. Änderungsanträge zur dritten Beratung können nur von einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten gestellt werden. (§ 64 Absatz 1 und 2 GO)

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