Thüringer Mindestlohngesetz (ThMLG)

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Anders als in 20 von 27 Mitgliedsländern der EU gibt es in Deutschland keinen allgemeinen verbindlichen Mindestlohn. Zugleich ist in Deutschland der Niedriglohnsektor durch einen rasanten Anstieg der atypischen Beschäftigungsverhältnisse stark gewachsen. Nach Berechnung der Prognos AG auf Basis des Sozio-ökonomischen Panels arbeiten derzeit 1,2 Millionen Menschen in Deutschland für weniger als 5 Euro brutto in der Stunde. Hinzu kommen nach Prognos weitere 2,4 Millionen Bürgerinnen und Bürger, die zwischen 5 und 7,50 Euro pro Stunden verdienen, sowie weitere 1,4 Millionen Beschäftigte die zwischen 7,50 und 8,50 Euro erhalten. Der Anteil sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter im Niedriglohnbereich im Freistaat Thüringen beträgt nach OECD-Kriterien 43,9 Prozent (2009). In Thüringen erhielten 34 Prozent der Beschäftigten nur einen Bruttostundenlohn unterhalb von 8,50 Euro. Ein wichtiges Instrument, um der Lohnspirale nach unten entgegenzutreten, ist die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns. Gesetzliche Mindestlöhne machen Schluss mit Lohndumping und der damit verbundenen indirekten Subventionierung von Unternehmen durch staatliche Transferzahlungen. Der Einsatz u.a. der Gewerkschaften für einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro ist bisher an der Bundesregierung gescheitert. Zwar hat diese nach langem Zaudern das Thema „Mindestlohn“ nun auch für sich erkannt, doch die in Rede stehenden Verfahren und Beträge dürften kaum existenzsichernde Einkommen für Alle gewährleisten. Vielmehr würde der Vorschlag der Bundesregierung, Mindestlöhne auf tarifliche Vereinbarungen zu beschränken, ein Flickwerk mit vielen Schlupflöchern bieten. Viele Untersuchungen aus Ländern mit langjährigen gesetzlichen Mindestlohnregelungen zeigen, dass ein allgemeiner Mindestlohn keine Arbeitsplätze gefährdet. Gleichzeitig würde der Staatshaushalt in Milliardenhöhe entlastet. Der Freistaat Thüringen hat nicht die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bundesland. Deshalb gilt es, die regionalen Handlungsspielräume auszuschöpfen. Mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu vereinbaren ist hingegen ein Landesgesetz, das sich darauf konzentriert, dem Freistaat und den Kommunen Vorgaben zum Mindestlohn zu machen und entsprechende Handlungspflichten aufzuerlegen. Der vollständige Gesetzentwurf ist als pdf-Datei auf dieser Seite einsehbar.

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