Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes

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Die finanzielle Regelausstattung des Landessportbundes Thüringen e.V. und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege wird in der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Satz 1) in Form eines gedeckelten Vomhundertsatzes gewährleistet. Eine Untergrenze der auszuzahlenden Mittel ist in § 9 Absatz 1 Satz 2 festgelegt. Die Mindestbetragsregelung wurde bereits mehrfach verlängert und gilt aktuell bis einschließlich 2016. Eine Erhöhung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Beträge ist indes seit 2007 nicht erfolgt.

Mit Blick auf die Steigerung des Verbraucherpreisindex und der Steigerung der Vergütung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine Anpassung der Beträge angezeigt. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen führen zu einer verlässlichen Finanzierung des Landessportbundes Thüringen e.V. und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege. Zugleich besteht die Gelegenheit, einige redaktionelle Klarstellungen und Ergänzungen zu fassen, die seit der Gesamtnovellierung des Gesetzes im Zuge des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages im Jahr 2012 erforderlich geworden sind.

Die durch den Gesetzentwurf verursachten Kosten sind abhängig von der Entwicklung der Spieleinsätze bei den vom Land veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale. Im Falle des Greifens der Mindestbetragsregelung des Gesetzes erhält der Landessportbund Thüringen e.V. eine um 770.000 Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege eine um 430.000 Euro höhere Zuwendung gegenüber der derzeitigen Rechtslage. Durch die höheren Zuweisungen vermindert sich der an den Landeshaushalt abzuführende Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen entsprechend.