Betriebliches Eingliederungsmanagement in Landesbehörden

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Kleine Anfrage 1220 und Antwort des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zum betrieblichen Eingliederungsmanagement in Landesbehörden. Gemäß § 83 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) treffen Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 SGB IX genannten Vertretungen eine verbindliche Integrationsvereinbarung. § 84 Abs. 2 SGB IX sieht die Einrichtung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor. Das Innenministerium hat in einer Rahmenintegrationsvereinbarung vom 20. Februar 2009 zur Rehabilitation und
Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am beruflichen und gesellschaftlichen Leben mit den Hauptpersonalräten und -schwerbehindertenvertretungen ein diesen gesetzlichen Regelungen entsprechendes Verfahren unter Einbeziehung des betrieblichen Eingliederungsmanagements festgelegt. Carsten Meyer fragt deshalb, ob in allen Landesbehörden entsprechende Vereinbarungen mit den Schwerbehinderten- und Personalvertretungen geschlossen worden sind und falls nicht, wann dies geschehen soll.