Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen

Plenum Februar

Auf der Grundlage der §§ 99 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gezahlt. Diese Leistungen umfassen alle Formen der Assistenz und Unterstützung unabhängig vom Ort und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Alle Leistungen sind personenzentriert zu erbringen. Die Leistungen dienen dem Ziel, drohende Behinderungen zu verhüten oder Behinderungen zu beseitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderungen die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie sollen die Selbstbestimmung und die Selbstbefähigung der Leistungsberechtigten fördern. Für den Fall der Abwesenheit sieht der entsprechende Thüringer Landesrahmenvertrag die sogenannte 50-Tage-Regelung vor. Die Teilhabekommission beschloss nach Information der Fragestellerin in einer telefonischen Sitzung am 15. April 2020 die Empfehlung zur Sicherstellung der Angebote der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Krise. Die Teilhabekommission beschloss in dieser Sitzung weiterhin die Aussetzung der Abwesenheitsregel im Falle von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.

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