Sitzungen von Kreistagen und Stadträten kreisfreier Städte in Thüringen - nachgefragt

Sitzung

Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sollen Gemeinderatssitzungen mindestens vierteljährlich stattfinden. Für Kreistage gilt § 35 ThürKO nach § 112 ThürKO entsprechend.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/2091 hat die Landesregierung in der Drucksache 7/3902 unter anderem geantwortet, dass die nachgefragten Informationen nicht zu beschaffen seien, weil die Landesregierung kein Auskunftsrecht in Bezug auf die nachgefragten Informationen hätte und dieses nur wahrnehmen könnte, wenn Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln der Kommune bestehen.

Auf der Homepage des Landkreises Greiz kann beispielsweise rückblickend bis zum Jahr 2008 nachgelesen werden, wann Kreistagssitzungen stattgefunden haben. Daraus wird ersichtlich, dass in den Jahren 2008, 2009, 2016 und 2017 kein vierteljährlicher Sitzungsturnus eingehalten wurde und zudem in den Jahren 2012, 2014, 2018 und 2019 lediglich drei Sitzungen stattfanden, womit es auch keinen vierteljährlichen Sitzungsturnus gab. Im Jahr 2021 sind ebenfalls lediglich drei Sitzungen vorgesehen.

Aus meiner Sicht ergeben sich daraus Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln der Kommune. Die Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.