Astrid Rothe-Beinlich zu Kultursteuer und Religionsverfassungsrecht

Astrid Rothe-Beinlich

Die Regeln zum Religionsverfassungsrecht im Grundgesetz stammen – darauf ist hinlänglich hingewiesen worden – aus der Weimarer Reichsverfassung und sind damit 100 Jahre alt. Die religiös-weltanschauliche Wirklichkeit aber hat sich seitdem stark verändert. Die beiden sog. großen Volkskirchen sind nicht mehr so groß. Mitgliedschaft und Zugehörigkeitsgefühl differenzieren sich stark aus. Andere Religionsgemeinschaften sind in Deutschland (wieder) heimisch geworden, Weltanschauungsgemeinschaften sind entstanden. Eine zunehmende Zahl von Menschen versteht sich selbst als nicht-religiös. Die religiös-weltanschauliche Landkarte Deutschlands wird zugleich individueller und pluraler.

Thüringen macht von dieser Entwicklung keine Ausnahme. Insofern begrüßen wir Debattenbeiträge, denn Grüne verstehen die Entwicklung zu einer multireligiösen Gesellschaft als Chance und zugleich als Herausforderung. Selbstverständlich muss Politik auf diese Veränderungen auch reagieren und zeigen, dass sie gestaltungsfähig ist.

Bündnisgrüne Politik ist Menschenrechtspolitik. Für uns ist deshalb die Orientierung am Menschenrecht der Glaubens-, Gewissens,- und Weltanschauungsfreiheit maßgeblich. Sie muss in all ihren drei Dimensionen gesichert werden. Grundlegend ist zunächst die individuelle Religionsfreiheit. Sie ist gleichermaßen Freiheit zum Glauben, also das Recht, einen Glauben zu haben, zu pflegen und auszuüben, wie auch Freiheit vom Glauben, also das Recht keinen Glauben zu haben. Zur kollektiven Dimension der Religionsfreiheit gehört schließlich, dass Religion auch im öffentlichen Raum stattfindet und Religionsgemeinschaften als Akteure im öffentlichen Raum auftreten dürfen.
Bündnisgrüne Politik ist Freiheitspolitik. Eine lebendige Demokratie und ein funktionierender Rechtsstaat sind Voraussetzung politischer Freiheit. Hierfür braucht es eine starke Zivilgesellschaft. Dazu zählen auch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, sie stellen eine wichtige Säule für den gesellschaftlichen Zusammenhalt dar und sind konstitutiv für eine lebendige Demokratie.
Neutralität und Trennung von Religion, Weltanschauung und Staat bedeuten kein Kooperationsverbot. Wir Grünen stehen daher für das in Deutschland historisch gewachsene kooperative Modell und wollen dies, wo es nötig ist, weiterentwickeln.
Dies tun wir in Thüringen zum Beispiel bei der Ausgestaltung des Religionsunterrichts, der – so wie es auch in der Thüringer Verfassung steht – selbstverständlich im Verantwortungsbereich der Religionsgemeinschaften bleiben muss.

Die CDU hat sich in ihrem Antrag nun allerdings zwei Handlungsfelder herausgegriffen, für welche die Zuständigkeit des Thüringer Landtags fehlt, da es Bundesangelegenheiten sind, bzw. im Fall der Ablösung der sog. Staatsleistungen zunächst durch ein Grundsatzgesetz des Bundes vorbereitet werden müsste.

Die Kirchensteuer ermöglicht es den Kirchen mit soliden und planbaren Beiträgen zu kalkulieren. Überdies sind diese Beiträge solidarisch, weil sie einkommensabhängig erhoben werden. Sie macht Kirchen in Deutschland im Vergleich zu den USA oder Frankreich auch weniger abhängig von den besonders frommen, regelmäßigen Gottesdienstbesuchern. Das solide Finanzierungssystem hat die Kirchen für die Gesellschaft geöffnet und nicht etwa radikalisiert.
Vor diesem Hintergrund stellt für uns die sog. „Kultursteuer“, wie sie in Teilen von Südeuropa erhoben wird, keine praktikable Alternative dar. Denn eine solche Steuer wäre kein Mitgliedsbeitrag für die eigene Kirche, sondern ein Teil der Einkommensteuer, der eben einer Kirche oder einem sonstigen gemeinnützigen Zweck gewidmet werden kann.
Wir sehen daher zu dem Kirchensteuersystem keine Alternative, zumal der Gesamtgesellschaft durch den staatlichen Kirchensteuereinzug finanziell keine Nachteile entstehen, da die Kirchen für den Einzug mehr an den Staat zahlen, als dieses Verfahren den Staat kostet.
Innerhalb dieses Systems sind Reformen bei Einzelheiten denkbar, etwa beim Datenschutz oder bei der Besteuerung von glaubensverschiedenen Ehen. Dies allerdings müssen wir auf Bundesebene angehen und nicht im Thüringer Landtag.

Ein weiteres Thema sind in diesem Zusammenhang Religionsgemeinschaften, die sich nicht in das auf die deutschen Kirchen zugeschnittene Religionsverfassungsrecht integrieren lassen, aber unabhängig von Finanzierungen aus dem Ausland werden sollen. Zum Beispiel wird eine „Moscheesteuer“ nicht einführbar sein, da die strenge Organisationsform der christlichen Kirchen dem Islam fremd ist.
Die niedersächsischen Grünen haben daher eine Landesstiftung in die Diskussion gebracht, die Moscheegemeinden dabei unterstützen soll, in Deutschland ausgebildete Imame einzustellen und unabhängig von ausländischer Hilfe zu werden. Ein Gedanke, den man weiterentwickeln kann und der überdies in die Zuständigkeit des Landes fällt.

Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz1 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 ist der Bund verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, nach der die Länder Gesetze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen erlassen müssen. Also jene Leistungen an die Kirchen, die ihren Ursprung in der Säkularisation kirchlichen Vermögens und sogar noch aus der Reformationszeit haben.
100 Jahre nach Entstehung des Ablösegebots in der Weimarer Reichsverfassung wird in zahlreichen Diskussionen gefragt, wann dieses denn nun in die Tat umgesetzt werde.
Hierbei ist zu beachten, dass der Freistaat Thüringen (ähnlich wie die anderen östlichen Bundesländer) mit den Kirchen Verträge geschlossen hat und zwar mit der Evangelischen Kirche 1994 und mit dem Heiligen Stuhl 1997. In diesen Verträgen werden die altrechtlichen Staatsleistungen abgegolten, ohne aber den Begriff „Ablösung“ zu verwenden. Es wird dort anstelle früher gewährter Dotationen ein jährlicher Gesamtzuschuss an die Kirchen vereinbart. Die „Staatsleistungen“, von den die Weimarer Reichsverfassung spricht, existieren also in dieser Form in Thüringen nicht mehr. Eine einseitige Änderung oder gar Aufhebung der Verträge durch den Freistaat ist nicht möglich. Rechtsverpflichtung bleibt auf beiden Seiten Rechtsverpflichtung.
Während die vorgenannten Staatsleistungen bei den Kirchen auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik im kirchlichen Haushalt nur einen kleinen Teil ausmachen, liegt dieser Anteil bei den Kirchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bei rund einem Fünftel. Mit anderen Worten: Die Kirchen in Thüringen sind auf die Zahlungen aus den Verträgen mit dem Freistaat angewiesen, wenn sie weiter ihre Arbeit leisten wollen. Und dies sollen sie aus Sicht von uns Grünen tun,  denn sie sind für uns – wie eingangs bereits dargestellt – unverzichtbarer Bestandteil der Zivilgesellschaft.

Der Antrag der CDU greift zum einen in die Zuständigkeit des Bundes ein und ergeht sich im Übrigen in Mutmaßungen und Selbstverständlichkeiten, er leistet daher keinen sinnvollen Beitrag zum gedeihlichen Miteinander zwischen  Kirchen, anderen Religionsgemeinschaften und dem Staat und ist daher abzulehnen.

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