Taschen- und Jackenkontrollen von Abgeordneten beim Betreten Thüringer Gerichte

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Gemäß Artikel 55 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen genießen Abgeordnete Immunität und zwar auch im Hinblick auf "andere Beschränkungen der persönlichen Freiheit". Die Vorschrift korrespondiert mit Artikel 46 Abs. 3 Grundgesetz und umfasst die Geltung der Immunitätsgrundsätze auch für kurzfristige Freiheitsbeschränkungen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die freiheitsbeschränkende Maßnahme Abgeordnete in der Ausübung des Mandats konkret beeinträchtigt.

Einlasskontrollen mit Durchsuchung des Gepäcks bei Betreten eines Gerichtsgebäudes stellen einen Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte im Sinne von Artikel 2 Abs.1 Grundgesetz dar, welche durch Gesetz gemäß Artikel19 Grundgesetz eingeschränkt worden sind.

Ähnlich wie Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger als Organe der Rechtspflege genießen Abgeordnete als Mitglieder der ersten Staatsgewalt einen "staatlichen Vertrauensbonus", so dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme nicht hingenommen werden muss, sondern den Grundsätzen der Immunität unterliegt. Ich bin am 18. November 2016 beim Betreten des Landgerichts Erfurt aufgefordert worden, meinen Rucksack und meine Fahrradtasche zu öffnen sowie meine Jacke abzugeben und umfänglich inspizieren zu lassen, obwohl ich neben meinem Personalausweis auch meinen Abgeordnetenausweis vorgelegt habe und auf die Immunität verwies. Weiterhin musste ich eine technische Überwachungseinrichtung durchschreiten.